STATUTEN
Gemäss Gründungsversammlung 05.09.2020
1. Name und Sitz
Art.I
proBIERmi!
Art.II
3454 Sumiswald
2. Ziel und Zweck
Art.III
proBIERmi! Setzt sich mit der Handwerkskunst des Bier Brauens auseinander.
Der Verein bezweckt das Brauchtum und die Kultur des Brauens zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern.
Das Wissen übers Brauen soll interessierten weitergegeben und zusammen erweitert werden können.
3. Mittel zur Verfolgung des Vereinszweckes
Art.IV
a) Mitgliederbeiträge
b) Veranstaltungen
4. Mitgliedschaft
Art.V
Wir unterscheiden drei Arten von Mitgliedschaften. Ehren- Aktiv- und Passivmitgliedschaft.
Bei allen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
a) Ehrenmitgliedschaft:
Die Ehrenmitgliedschaft ist begrenzt auf zwei Personen. Die Anzahl kann vom Vorstand bei Bedarf geändert werden.
Zu den Rechten und Pflichten von Ehrenmitgliedern gehört:
- Organisieren der Brautage:
• Festlegung des Brautages
• Bestellung der Zutaten
• Allg. Vorbereitungen
• Brauen
• Kontrolle der Gärung
• Abfüllung
• Verteilung des Bieres
• Wartung der Gerätschaften
- Stimmrecht an der GV
- Ehrenmitglieder sind durch ihre Tätigkeit für den Verein von einem Mitgliederbeitrag befreit.
b) Aktivmitgliedschaft:
Zu den Rechten und Pflichten eines Aktivmitgliedes gehören:
​
Das Recht auf einen Liter Bier pro Monat
Das Recht, mind. einmal im Vereinsjahr einen Brautag zu begleiten und ein von ihm gewünschtes Bier zu brauen.
Teilnahme und Stimmrecht an der GV
Der Mitgliederbeitrag beträgt 120.- Franken pro Vereinsjahr. (12x10.-)
c) Passivmitgliedschaft
Zu den Rechten und Pflichten eines Passivmitgliedes gehören:
​
Teilnahme an Vereinsanlässen
Für Passivmitglieder ist der Beitrag freiwillig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art.VI
Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Art.VII
Ein Vereinsaustritt ist Ende Vereinsjahr möglich.
Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Vereinsjahres (Ende des Vereinsjahres: 31.Juli) mündlich in direkter Sprache, bei einem gemeinsamen Bier, an den Vorstand gerichtet werden.
Art.VIII
Es gibt kein Platz für Rassismus, Sexismus und Homophobie, weder im Verein noch irgendwo auf der Welt. Der Vorstand ist bemächtigt, fehlbare Mitglieder per sofort in den Arsch zu treten und aus dem Verein auszuschliessen.
7. Organe des Vereins
Art.IX
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Art.X
a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst zu Beginn des Vereinsjahres (Beginn Vereinsjahr: 1. September) statt.
b) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich oder mündlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. XI
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art.XII
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
Art.XIII
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung beider Vorstands-mitglieder.
9. Der Vorstand
Art. XIV
a) Vorstand besteht aus 2 Personen.
b) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
c) Der Vorstand kann wiedergewählt werden.
d) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
e) Er erlässt Reglemente.
f) Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
g) Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
10. Die Revisionsstelle
Art. XV
Die Mitgliederversammlung wählt 1 RechnungsrevisorIn welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Art. XVI
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der zwei Vorstandsmitglieder.
12. Haftung
Art.XVII
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Art.XVII
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung werden alle Stimmen der Ehrenmitglieder benötigt.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom (Gründungsdatum 05.09.2020) angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.